SatzungSatzung

Neue Satzung des DRK OV Neuried e.V.

Satzung

Deutsches Rotes Kreuz

Ortsverein Neuried e.V.

(DRK OV Neuried e.V.)

Grundlage: Mustersatzung für Ortsvereine

beschlossen durch den Landesausschuss des DRK Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. am 04.07.2012 in der Fassung der 2. Änderung vom 27.02.2016 und der Mitgliederversammlung am 10. März 2017

Inhalt

Vorbemerkung .................................................................................................................................. 1

Präambel ........................................................................................................................................... 2

Grundsätze ........................................................................................................................................ 4

I. Abschnitt: Selbstbestimmung

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung ............................................................................................ 5

§ 2 Selbstverständnis ...................................................................................................................... 5

§ 3 Aufgaben ..................................................................................................................................... 6

II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 4 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften .............................. 8

§ 5 Bereitschaften .......................................................................................................................... 10

§ 6 Sozialarbeit ............................................................................................................................... 10

§ 7 Jugendrotkreuz ........................................................................................................................ 10

§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben ................................................................................. 11

§ 9 Sonstige Formen der freiwilligen-ehrenamtlichen Mitarbeit.............................................. 12

III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz ................................................................... 12

§ 11 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine ............................................ 13

IV Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 12 Mitgliedschaft ......................................................................................................................... 15

§ 13 Ehrenmitglieder ...................................................................................................................... 15

§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft .................................................................................................... 15

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder ................................................................................... 15

§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft ............................................................................................... 16

V. Abschnitt: Organisation

§ 17 Organe .................................................................................................................................... 17

§ 18 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung ....................................... 17

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung ............................................................................... 17

§ 20 Durchführung der Mitgliederversammlung ........................................................................ 18

§ 21 Der Ortsvereinsvorstand ...................................................................................................... 18

§ 22 Aufgaben des Ortsvereinsvorstands .................................................................................. 19

§ 23 Der Ortsvereinsvorsitzende ................................................................................................. 20

VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen und Rechtsstreitigkeiten

§ 24 Wirtschaftsführung ................................................................................................................ 20

§ 25 Gemeinnützigkeit ................................................................................................................... 20

§ 26 Ordnungsmaßnahmen .......................................................................................................... 21

§ 27 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge .............................................................................. 22

§ 28 Das Schiedsgericht ............................................................................................................... 22

§ 29 Anrufungsfrist ......................................................................................................................... 23

§ 30 Teilunwirksamkeit .................................................................................................................. 23

§ 31 Inkrafttreten ............................................................................................................................ 24

S e i t e | 1

Vorbemerkung

Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung fest-gelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise of-fen.

Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Neuried e.V. nur als „Ortsverein“, der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lahr e.V. als „Kreisverband“ und der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V. als „Landesverband“ bezeichnet.

S e i t e | 2

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlich-keit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Be-standteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hil-fe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesell-schaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhal-tung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwend-baren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, mensch-liches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stär-kung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert ins-besondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine sol-che anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf interna-tionaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversamm-lung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ih-re Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

S e i t e | 3

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Auf-gaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhü-tung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisver-bände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirt-schaftsführung.

S e i t e | 4

Grundsätze

Menschlichkeit

Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.

Unparteilichkeit

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Men-schen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.

Neutralität

Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmond-bewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, ras-sischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.

Unabhängigkeit

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.

Freiwilligkeit

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.

Einheit

In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesell-schaft geben. Sie muss allen offen stehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.

Universalität

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.

S e i t e | 5

I. Abschnitt: Selbstbestimmung

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Kreisverbandes den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Neuried e.V.“.

(2) Zur Gründung ist die Zustimmung des Kreisverbandes erforderlich. Die Satzungen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliede-rungen (Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) ver-bindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nach-geordneten Verbandes vor.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Interna-tionalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst ein Teilgebiet der Gemeinde Neuried mit den Ge-meindeteilen Dundenheim, Ichenheim und Schutterzell.

(5) Der Ortsverein ist ein rechtsfähiger Verein und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigun-gen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Er-füllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rot-kreuz- und Rothalbmondbewegung:

- Menschlichkeit

- Unparteilichkeit

- Neutralität

- Unabhängigkeit

- Freiwilligkeit

- Einheit

- Universalität.

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder ver-bindlich.

S e i t e | 6

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Ro-ten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalb-mond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mondbewegung.

Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (nachfolgend Bundesverband genannt) nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus dem Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzproto-kollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

 die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mondbewegung,

 die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsat-zes von Lazarettschiffen,

 die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

 die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Der Ortsverein ist Mitgliedsverband des Kreisverbandes. Der Ortsverein ist die Ge-samtheit seiner Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Kreisverbandes Lahr

(4) Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Be-schlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Ortsverein ist als Mitglied des Kreisverbandes ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Orts-vereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§2) folgende Aufga-ben:

 Verbreitung der Kenntnisse des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

S e i t e | 7

 Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen

 Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

 Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung

 Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

 Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen

 Suchdienst und Familienzusammenführung

 Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) ein-schließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe,

 Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

 Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk

 Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder

(2) a) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes nach den Grundsätzen des § 2 wahr.

b) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 16 Abs.3 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 20 Abs. 2 der Satzung des Lan-desverbandes und § 24 Abs. 8 der Mustersatzung für Kreisverbände ergehen.

c) Der Ortsverein hat insbesondere folgende weiteren Aufgaben:

1. Er führt die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisversamm-lung durch;

2. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;

3. Er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein;

4. Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, ins-besondere gegenüber den örtlichen Behörden;

5. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvor-stands.

6. Er unterstützt den Kreisverband bei der Durchführung der Hauptaufgabenfel-der.

S e i t e | 8

Weitere Aufgaben können im gegenseitigen Einvernehmen dem Ortsverein vom Vorstand des Kreisverbandes übertragen werden.

(3) Der Ortsverein nimmt weiterhin folgende Schwerpunktaufgaben wahr:

1. Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung

2. Mitwirkung im Sanitätsdienst

3. Mitwirkung in der Wohlfahrtspflege/Sozialarbeit insbesondere beim Pflege-/Betreuungsdienst und in der Altenhilfe

4. Unterstützung des Blutspendedienstes

5. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen

6. Arbeit im Jugendrotkreuz

7. Arbeitskreis Helfer vor Ort (HvO)

(4) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen.

(5) Bei der Aufgabenwahrnehmung hat der Ortsverein die ausschließliche Zuständig-keit des Bundesverbands gemäß § 5 der Bundessatzung zu beachten.

(6) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreis- und Landesverbandes.

II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 4 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften

(1) Die Aufgaben des Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern erfüllt.

Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtli-chen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehren-amtliche und hauptberufliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortverein sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptberuflich Tätigen.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Roten Kreuz zu ermöglichen.

Eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz kann für diese Arbeit durch Beschluss des Vorstands gewährt werden, soweit sie ange-messen ist.

S e i t e | 9

(3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.

(4) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.

(5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des Ortsver-eines, Kreis- oder Landesverbandes angehören.

Die Vorstandsmitglieder des Ortsvereins dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesell-schafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privat-rechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Ortsverein betei-ligt ist. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstands. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

(6) An Beschlüssen der Organe des Ortsvereins darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Be-schluss ihn persönlich betrifft.

(7) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der Disziplinarord-nung des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden.

(8) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind die vom Landesverband er-lassenen Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln Aufbau, Glie-derung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.

(9) Als Gemeinschaften gelten:

a) die Bereitschaften

b) die Bergwacht

c) das Jugendrotkreuz

d) die Wasserwacht

e) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen

f) die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 8)

Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.

S e i t e | 10

§ 5 Bereitschaften

(1) Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.

(2) Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 Absatz 3 Nr. 1-3 der Satzung des DRK Kreisverbandes Lahr e.V. wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder ori-entieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.

(3) Im Übrigen gilt die Ordnung der Bereitschaften des Landesverbandes Badisches Ro-tes Kreuz. Angehörige der Gemeinschaft Bereitschaften sind alle aktiven Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der Nationalen Hilfsge-sellschaft wahrnehmen.

§ 6 Sozialarbeit

(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrtsver-band nach § 2 Absatz 3 Nr. 8 - 11 der Mustersatzung für Kreisverbände. Sie konkre-tisieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.

(2) Zentrale Ziele sind:

 Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk

 Interessensvertretung sozial Benachteiligter

 Eintreten für den sozialen Frieden

 Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden

(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemein-schaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen.

(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die Auf-gaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den so-zialen Frieden übernehmen.

§ 7 Jugendrotkreuz

(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.

S e i t e | 11

(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:

 Soziales Engagement

 Einsatz für Gesundheit und Umwelt

 Handeln für Frieden und Völkerverständigung

 Politische Mitverantwortung

Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz selbst-verantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.

(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranfüh-ren junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren, Leitungskräfte können älter sein.

Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes.

§ 8 Arbeitskreise für besondere Aufgaben

(1) Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der sat-zungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach § 4 Abs. 9 Buchstabe a - e tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ih-ren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet.

(2) Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Vorstand.

S e i t e | 12

§ 9 Sonstige Formen der freiwilligen-ehrenamtlichen Mitarbeit

Im Rahmen des „Bürgerschaftlichen Engagements“ und des „Neuen Ehrenamtes“ gibt es Menschen, die an den Aufgaben und Zielen des Deutschen Roten Kreuzes mitarbeiten wollen, ohne aber Mitglied zu sein. Der Vorstand ist aufgefordert, ihre Mitarbeit angemes-sen in die Tätigkeit des Vereins einzubinden.

III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 10 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und de-ren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respek-tiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Ro-ten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahr-nehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtlichen Gesellschaften o-der Einrichtungen, der Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt.1

(4) Gem. Abs. 1 ist dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

 drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

 Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

 schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leiten-den Mitarbeitern,

 Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

 Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

(5) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des

1 Abs. 2 und 3 entspricht § 9 Abs. 2 und 3 der Mustersatzung für Kreisverbände

S e i t e | 13

Ortsvereins und seiner Einrichtungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Ge-schäftsräume des Ortsvereines und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Ge-schäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereines zu überprüfen, Akten– und Ge-schäftsunterlagen des Ortsvereines einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzun-gen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortvereines teilzu-nehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortvereines durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(6) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind durch das Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinnen des Abs.4 Unterpunkte 3 bis 5 das Ver-halten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Ortsvereins auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(7) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.

§ 11 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Organi-sationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen). Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwor-tung durch.

(2) Der Ortsverein darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmun-gen der Satzung des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(3) Der Ortsverein kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Nä-heres regelt ein Vertrag. 2

(4) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 16 Abs.3 Nr.1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach § 5 Abs. 1, 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesver-bandes oder nach § 24 Abs. 8 der Satzung des Kreisverbandes ergehen.

(5) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederun-gen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die In-teressen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewe-gung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.

Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

(6) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisverband

2 Abs. 2 und 3 sind gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 8 Abs. 1 und 2 der Mustersatzung für Kreisverbände einzufü-gen

S e i t e | 14

werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbands geregelt. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räum-lichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden.

(7) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaf-ten und finanzielle Verpflichtungen über € 3.000 durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstands. Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.

(8) Die Satzung des Kreisverbands und die Schiedsordnung des DRK sind für die Orts-vereine verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und –pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Kreisverband kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.

(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Ein-richtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2, zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zei-chen des Roten Kreuzes zulässig. Bei jeder Gründung oder Beteiligung bedarf es der vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landes-verband) und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtun-gen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen ver-bindliche Regelungen oder sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannten Aufgaben, die Namen und Zeichen des Roten Kreuzes tragen, ist ebenfalls die vor-herigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis-, Landes- und Bun-desverband) erforderlich.

Führt die privatrechtliche Gesellschaft oder Einrichtung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht Namen und Zeichen des Roten Kreuzes, ist für die Gründung oder Beteiligung durch den Landesverband das Benehmen mit dem Bundesverband her-zustellen.

(10) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so kann der Kreisverband Ordnungsmaß-nahmen nach § 36 Abs. 2 - 7 und 37 der Satzung des Kreisverband Lahr e.V. ergrei-fen.

S e i t e | 15

IV Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 12 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Le-bensjahres sein.

(2) Korporative Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des Ortsvereins tätig sind.

(3) Die Mitglieder des Ortsvereins sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbands. Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Der Ortsverein ist selbständig, so-weit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.

(4) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind akti-ve Mitglieder.

§ 13 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.

§ 14 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Orts-verein und Annahme des Antrags durch den Vorstand.

(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erwor-ben, wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs kann das Mitglied einen Antrag an den Kreisverband stellen, damit ihm ein anderer Ortsverein zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte zu-gewiesen werden kann.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach § 19.

(2) Die aktiven Mitglieder sind für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haft-pflicht versichert.

S e i t e | 16

(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

(4) Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Ortsvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.

§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

 Kündigung der Mitgliedschaft durch Austrittserklärung gegenüber dem Kreisver-band,

 Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,

 Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,

 Ausschluss

 Tod der natürlichen Person

(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalen-derjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese gilt eine Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

(3) Die Austrittserklärung von korporativen Mitgliedern ist gegenüber dem Kreisverband abzugeben.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt

b) trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit der Mehrheit seiner Mit-glieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht an-gerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband sowie die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

S e i t e | 17

V. Abschnitt: Organisation

§ 17 Organe

(1) Organe des Ortsvereins sind

 die Mitgliederversammlung

 der Ortsvereinsvorstand.

(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Ortsvereins ist ehrenamtlich.

(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts an-ders bestimmt ist. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht abge-gebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzen-den und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 18 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins

(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 und § 12 Abs. 2. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimm-rechtsübertragung ist nicht möglich.

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren

1. den Ortsvorstand; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit,

2. mindestens zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und Zweck-mäßigkeit der Mittelverwendung beim Ortsverein,

3. die Delegierten der Kreisversammlung und die Ersatzdelegierten.

(2) Die Mitgliederversammlung

1. beschließt über Schwerpunkte der Rotkreuzarbeit des Ortsvereines;

2. genehmigt den Wirtschaftsplan und beschließt über den Mitgliedsbeitrag,

S e i t e | 18

3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes inkl. den der Gemeinschaften entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes;

4. beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungen, Satzungsänderungen, Gebietsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens einen Monat vor der durchzuführenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 20 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der Zeit vom 1. März bis 30. April statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von 5 % der Mitglieder des Ortsvereins unter Angabe des Beratungsgegen-standes schriftlich beantragt wird.

(1) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Die Einberufung erfolgt durch die Verkündigung im Amtsblatt der Gemeinde Neuried. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungs-termin beim Ortsvereinsvorsitzenden eingehen, der sie unverzüglich den Mitgliedern des Ortsvereinsvorstands zuzuleiten hat. Die Anträge sind den Anwesenden in schriftlicher Form3 vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustim-mung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 21 Der Ortsvereinsvorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

 dem Ortsvereinsvorsitzenden,

 seinem Stellvertreter,

 dem Schatzmeister,

 dem Ortsvereinsarzt,

 die Mitglieder der Bereitschaftsleitung,

3 Alternativ: kann auf Papier oder durch Tageslichtschreiber/Powerpoint bekannt gegeben werden

S e i t e | 19

 einem Mitglied der JRK-Leitung

 einem Mitglied der Leitung der Sozialarbeit,

 einem Schriftführer sowie

 bis zu zwei weiteren Personen.

(2) Der Ortsvereinsvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederver-sammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vertreter der Bereitschaft, der Vertreter des JRK und der Vertreter der Sozialar-beit werden auf Vorschlag ihrer Gemeinschaften gewählt.

(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter kön-nen in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.

(4) Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwe-send ist.

§ 22 Aufgaben des Ortsvereinsvorstands

(1) Der Ortsvereinsvorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mit-glieder. Er ist für die Führung des Ortsvereines nach dieser Satzung und den Be-schlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Be-fugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Rot-kreuzarbeit.

(3) Der Ortsvereinsvorstand hat insbesondere

1. den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;

2. den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten;

3. die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;

4. Unterstützung bei der regelmäßigen Revision durch den Kreisverband zu leisten

(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bil-den. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.

(5) Der Ortsvereinsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

S e i t e | 20

§ 23 Der Ortsvereinsvorsitzende

(1) Der Ortsvereinsvorsitzende vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Ortsvereinsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvereinsvorstand.

(3) Der Ortsvereinsvorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins ver-antwortlich und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisati-on, als Wohlfahrtsverband und als Jugendverband.

(4) In Eilfällen kann er unmittelbare Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvereinsvorstands treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Ortsvereinsvorsitzende hat unverzüglich dem Ortsvereinsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.

VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit, Ordnungs- und Eilmaßnahmen und Rechtsstreitig-keiten

§ 24 Wirtschaftsführung

(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschafts-führung.

(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(3) Der Ortsverein erstellt einen Wirtschaftsplan und einen Jahresabschluss.

(4) Der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, der Prüfbericht und die Bücher sowie die Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung sind dem Kreisver-band im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.

(5) Der geprüfte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahres-berichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresabschlus-ses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

S e i t e | 21

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahmen von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

(6) Der Ortsverein darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines steuerbe-günstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermö-gen auf den Kreisverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisheri-gen Vereins ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird oder erfolgt die Auflösung im Wege der Fusion mit einem anderen DRK-Ortsverein, so fällt unter den oben genannten Bedingungen das Vermögen dem neuen Ortsverein zu.

§ 26 Ordnungsmaßnahmen Stellt der Vorstand des Kreisverbandes fest, dass der Ortsverein

 seine Pflichten aus der Satzung des Kreisverbandes oder aus den Beschlüssen

 satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

 sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder ent-sprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 36 der Satzung Kreisverbandes verhängt werden.

(1) Stellt der Vorstand des Ortsvereines fest, dass ein Mitglied

 seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

 sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder ent-sprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet.

 können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ord-nungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverlet-zung.

(2) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzu-drohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestim-men. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvor-nahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

S e i t e | 22

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

 Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

 Ausschluss des Mitglieds aus dem Ortsverein

(4) Bei einem Ausschluss ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitrau-mes sind unwirksam.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung aus-nahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat soforti-ge Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des Orts-vereines.

(7) Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen.

§ 27 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Ortsvereins bei Gefahr im Verzuge dem Mitglied oder den im Orts-verein zusammengefassten Gliederungen (Organisationen, privatrechtliche Gesell-schaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorgeschriebenen Ordnungsmaßnah-men unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Ortsvereins soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Ortsvereins zur Beschlussfas-sung zusammengetreten ist.

(2) Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e.V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung, des Präsidenten des Landesverbandes. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes und des Vorsitzenden des Kreisverbandes gemäß § 37 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt

(3) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen Präsidi-ums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen. Ein da-hingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 28 Das Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen

1. Gliederungen (Verbänden, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

S e i t e | 23

2. Einzelmitgliedern,

3. Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Ziffer 1 des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden. Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaß-nahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesver-bandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbän-de verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 29 Anrufungsfrist

Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb ei-ner Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder und der Kreisverband.

§ 30 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestreb-ten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

S e i t e | 24

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 10. März 2017 und der Zustimmung des Kreisverbandes in Kraft.4

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins Neu-ried e.V.

4 Bei einem eingetragenen Verein bedarf es zur Gültigkeit der Eintragung ins Vereinsregister

S e i t e | 25

Schiedsordnung für das

Deutsches Rotes Kreuz

nach Beschlussfassung der Außerordentlichen Bundesversammlung am 20.03.2009; eingetragen ins Vereinsregister am 12.11.2009

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privat-rechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deut-schen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaß-nahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ord-nungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für den DRK Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öf-fentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstrei-tigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwi-schen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

§ 2 Schiedsgerichte

(1) Es werden errichtet:

das Bundesschiedsgericht und

die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deut-sche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.

S e i t e | 26

(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.

Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.

(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitglieder-versammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für dessen Be-reich das Schiedsgericht errichtet ist, auf 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befä-higung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vor-stand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.

(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.

(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitglieds-verbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Ver-fahren.

(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsge-richts Berlin Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sa-che im Amt.

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter

(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden. Er-achtet der abgelehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die Partei, die ihn ablehnt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung einen An-trag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Gericht (§§ 1037 Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.

(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erach-tet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.

(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden. Erklärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende

S e i t e | 27

für befangen, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung jede Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.

(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

§ 6 Anrufungsfrist

(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen kön-nen nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnis-ses angefochten werden.

(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber ei-nem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Antragsteller vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.

(4) Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und die Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzu-setzen.

§ 7 Verfahren

(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:

a) Namen und Anschrift der Parteien;

b) die Darstellung des Streitfalles;

c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;

d) Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit min-destens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestel-lung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.

(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antrags-schrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristver-säumnis ist der Antragsteller hinzuweisen.

S e i t e | 28

(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist kei-nen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht gestaltet - unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO - sein Ver-fahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.

(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.

§ 9 Entscheidungsgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 10 Vorläufige Anordnungen

(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

§ 11 Kosten

(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.

(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder entsprechend § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.

(3) Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Schwesternschaften vom Deut-schen Roten Kreuz e. V., der dies in eigener Zuständigkeit regelt.

(4) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

S e i t e | 29

§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht

Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsver-einbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

Herausgeber:

DRK-Landesverband

Badisches Rotes Kreuz

Schlettstadter Str. 31

79110 Freiburg

Tel. 0761/88336-0

Fax 0761/88336-711

E-Mail: pressestelle@drk-baden.de

Satz und Druck:

Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation